Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Inhalt und Geltungsbereich (1) Die vorliegenden AGB regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit verschiedenartigen IT-Leistungen des Auftragnehmers und bildet gleichzeitig den rechtlichen Rahmen für noch abzuschließende schriftliche Einzelverträge über die Erbringung von IT-Leistungen durch den Auftragnehmer (nachfolgend „Einzelverträge“). (2) Diese AGB und/oder darauf basierend abzuschließende Einzelverträge haben IT-Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Planung, Erstellung, Lieferung, Einführung und Pflege von Software zum Gegenstand. Ein Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages besteht nicht. (3) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den Regelungen dieser AGB nebst Anlagen, solange und soweit nicht hiervon im Rahmen eines später abgeschlossenen Einzelvertrages abgewichen wird. Näheres zu den vertragsgegenständlichen Leistungen, deren Beschreibung im Einzelnen und zu den wechselseitigen Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien wird im Rahmen der Einzelverträge festgelegt. (4) Unter diesen AGB abgeschlossene Einzelverträge haben gegenüber den Regelungen dieser AGB Vorrang, soweit diese gegenüber den AGB speziellere Regelungen enthalten und soweit die Regelungen in den Einzelverträgen den Regelungen der AGB widersprechen. (5) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Kataloge, Preisverzeichnisse, Informationsschreiben oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen er sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. (6) Jede der Vertragsparteien benennt für die Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen auf Basis eines jeden Einzelvertrages einen Projektleiter. Die Realisierung des Projektes wird zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die jeweiligen Projektleiter sind binnen einer Frist von einer Woche nach Vertragsschluss dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber schriftlich zu benennen. Die Projektleiter überprüfen mindestens wöchentlich gemeinsam den Projektfortschritt. § 2 Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer geht bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vor (§ 347 Abs. 1 HGB). (2) Die Leistungsbeschreibung für vertragliche Leistungen des Auftragnehmers ist dem jeweiligen Einzelvertrag zu entnehmen. Eine über die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinausgehende Beschaffenheit wird grundsätzlich nicht geschuldet. (3) Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Auftragnehmers. (4) Der Auftragnehmer darf seine Pflichten nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber auf Dritte übertragen oder Subunternehmer einschalten. Verweigert der Auftraggeber die Zustimmung nicht binnen 14 Tagen nach Information durch den Auftragnehmer, gilt die Zustimmung als erteilt. Der Auftraggeber wird die Zustimmung zur Einschaltung von Subunternehmern nicht ohne wichtigen Grund verweigern. § 3 Pflichten des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die jeweilige Durchführung des Auftrags gemäß Einzelvertrag notwendigen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche von ihm erstellten und/oder an den Auftragnehmer zum Zwecke der Auftragsausführung ausgehändigten Inhalte, Daten und Informationen vorab im Hinblick auf etwaige Rechte Dritter überprüfen zu lassen. Der Auftraggeber ist außerdem zur regelmäßigen und ordnungsgemäßen Sicherung der eigenen Daten nach dem Stand der Technik verpflichtet. (3) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen ansonsten in angemessenem Umfang und rechtzeitig unterstützen. Für den Fall, dass notwendige Mitwirkungsleistungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht werden, kann sich eine vereinbarte Lieferzeit entsprechend verschieben. (4) Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. § 4 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte (1) Alle Rechte und das geistige Eigentum an Software und Arbeitsergebnissen des Auftraggebers insgesamt liegen und verbleiben beim Auftragnehmer. Auf Basis der AGB und/oder weiterer Einzelverträge sind keinerlei Rechteeinräumungen verbunden, es sei denn, diese werden explizit schriftlich geregelt. (2) Soweit dem Auftraggeber Software zur Nutzung überlassen wird, gilt folgendes: a. Der Auftraggeber darf vertragsgegenständliche Standardsoftware nur in dem Umfang nutzen, der im Einzelvertrag festgelegt ist. Der Auftraggeber erhält die Nutzungsbefugnis beim Vertragstyp Kauf auf unbeschränkte Zeit, beim Vertragstyp Miete für die vertraglich vereinbarte Dauer. Ob Standardsoftware nach dem Vertragstyp Kauf oder nach dem Vertragstyp Miete überlassen wird, muss im Rahmen des Einzelvertrags individuell festgelegt werden. b. Der Auftraggeber darf vertragsgegenständliche Standardsoftware nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Nur in diesem Umfang werden Rechte zur Vervielfältigung der Software eingeräumt. Alle darüber hinaus gehenden Rechte, insbesondere das Recht zur Verbreitung einschließlich der Vermietung, zur Übersetzung, Bearbeitung, zum Arrangement und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Standardsoftware verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer bzw. einem etwaigen Dritthersteller. c. Soll auf Basis eines Einzelvertrages eine Individualsoftware (z. B. eine App) nach den individuellen Vorgaben des Auftraggebers basierend auf dem Vertragstyp Werkvertrag erstellt werden, so können diesbezüglich weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden. Der Umfang der konkreten Rechteeinräumung wird in diesem Fall einzelvertraglich festgelegt. Ohne gesonderte explizite Regelung diesbezüglich wird ein Bearbeitungsrecht nicht eingeräumt. Ohne explizite Regelung im Einzelvertrag ist die Herausgabe des Quellcodes nicht geschuldet. d. Etwaige Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung der jeweils einzelvertraglich vereinbarten Vergütung eingeräumt. e. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Software, die im Rahmen eines Pflegevertrages vom Auftragnehmer erstellt oder modifiziert wurde (einschließlich Updates und Upgrades der zu pflegenden Software). f. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Mindestrechte des Anwenders gemäß § 69d UrhG unberührt. § 5 Änderungen des Vertragsgegenstandes (1) Der Auftraggeber kann bis zur Abnahme i. S. v. § 7 (wenn eine Abnahme im jeweiligen Einzelvertrag vorgesehen ist) schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an die Software verlangen. Der Auftragnehmer hat die geänderten Leistungen auszuführen, soweit sie ihm im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar sind. (2) Sofern der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens die Änderung als unzumutbar ablehnt oder eine Prüfung nach dem folgenden Absatz geltend macht, hat der Auftragnehmer die Änderungen durchzuführen. (3) Erfordert das Änderungsverlangen vom Auftragnehmer eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann er hierfür eine Vergütung insoweit verlangen, als er den Auftraggeber schriftlich darauf hingewiesen und der Auftraggeber daraufhin den Prüfungsauftrag schriftlich erteilt hat; die Frist, bis zu deren Ablauf dem Auftraggeber das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muss, ist einvernehmlich festzulegen. (4) Beeinflusst die Änderung einer Leistung oder einer Forderung zur Vertragsausführung vertragliche Regelungen, z. B. zu Preis, Ausführungsfristen oder Abnahme, wird der Auftragnehmer die Anpassung des Einzelvertrages nebst Anlagen nach dem jeweils aktuellen Stand binnen einer Frist von 2 Wochen nach Stellung des Änderungsverlangens geltend machen. Tut er dies nicht und verlangt er auch keine Prüfung, ist er verpflichtet, die geänderte Leistung im Rahmen der bestehenden Vereinbarungen auszuführen. (5) Verlangt der Auftragnehmer die Anpassung des Einzelvertrages, wird der Auftraggeber binnen 2 Wochen mitteilen, ob er die Vertragsanpassung hinnimmt oder nicht. Antwortet der Auftraggeber nicht, ist keine Änderung vereinbart. (6) Unabhängig vom vorstehenden Verfahren können Änderungen jederzeit einvernehmlich zwischen den Projektleitern vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist von den Projektleitern einvernehmlich schriftlich zu dokumentieren und als Anlage zum jeweiligen Einzelvertrag zu nehmen. Werden in diesen Fällen keine Preisänderungen und keine Änderungen der Vertragsbedingungen vereinbart, müssen die Leistungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten Vertragsbedingungen durchgeführt werden. § 6 Vergütung und Abrechnung (1) Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Preise und Konditionen des Auftragnehmers. Sämtliche genannten Preise sind Nettopreise, etwaige gesetzliche Mehrwertsteuer wird vorbehaltlich umsatzsteuerrechtlicher Sonderregelungen (z. B. reverse charge) gesondert ausgewiesen. (2) Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Abrechnung monatlich für die im jeweils zurückliegenden Monat erbrachten Leistungen nach Aufwand (Time & Material) entsprechend den vereinbarten Stunden- und Tagessätzen. (3) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass im Einzelfall im Ermessen des Auftragnehmers auch elektronische Rechnungen ausgestellt und übermittelt werden können, sofern diese nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zum Vorsteuerabzug geeignet sind. (4) Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, wurde rechtskräftig festgestellt oder ist unbestritten oder bestritten, aber entscheidungsreif; entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. (5) Nach Ablauf der in den Abrechnungen genannten Zahlungsziele gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Der Auftraggeber hat während des Verzuges Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 7 Abnahme (1) Hat der Einzelvertrag die individuelle Anpassung von Standardsoftware oder die Erstellung von Individualsoftware zum Gegenstand und ist im jeweiligen Einzelvertrag eine Abnahme vereinbart, so gilt Folgendes. (2) Nach fertiger Installation der Software oder der Anpassung wird der Auftraggeber eine Abnahme der Software oder Anpassungsleistungen durchführen. Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Software oder die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibung erfüllen. (3) Während der Funktionsprüfung wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle auftretenden Abweichungen der gelieferten Anpassungsleistungen von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich in Textform zu erklären. (4) Erklärt der Auftraggeber nicht fristgerecht die Abnahme, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zu Abgabe der Erklärung setzen. Die Erstellungs- oder Anpassungsleistungen gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber weder die Abnahme schriftlich erklärt noch dem Auftragnehmer schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind oder wenn der Auftraggeber – unabhängig von jeder Frist – die Software oder die Anpassungsleistungen im operativen Betrieb nutzt. § 8 Gewährleistung (1) Hat der jeweilige Einzelvertrag die Anpassung oder Lieferung von Standardsoftware oder die Erstellung von Individualsoftware zum Gegenstand, so gilt in Bezug auf Mängel Folgendes. (2) Bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängeln) gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vorsehen. (3) Als vereinbarte Beschaffenheit der zu erstellenden oder zu liefernden Software oder Anpassungsleistungen gilt die Leistungsbeschreibung im jeweiligen Pflichtenheft, welches Bestandteil des jeweiligen Einzelvertrages ist. (4) Treten an den vom Auftragnehmer gelieferten Programmen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers Mängel auf, wird der Auftraggeber diese unverzüglich unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden. Ist der Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Neulieferung nicht in der Lage, so wird er dem Auftraggeber Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung. (5) Schlägt die Nacherfüllung auch nach zwei Nachbesserungsversuchen des Auftragnehmers fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einem nur geringfügigen Mangel bzw. einer nur geringfügigen Abweichung der Ist- von der vereinbarten Sollbeschaffenheit steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. (6) Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit zu. Wählt der Auftraggeber indes nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die gelieferte Software beim Auftraggeber, soweit ihm dies zumutbar ist. (7) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der zu liefernden Software bzw. mit der Abnahme zu erstellender oder anzupassender Software und beträgt ein (1) Jahr. (8) Soweit auf einen Einzelvertrag Mietrecht anzuwenden ist, z. B. bei der Überlassung von Standardsoftware für eine bestimmte Laufzeit, wird die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a BGB abbedungen. (9) Gewährleistungsansprüche erlöschen, falls der Auftraggeber an mangelhaften Gegenständen selbst Nachbesserungsversuche unternimmt oder aber durch Dritte unternehmen lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist im Einzelfall nach, dass derartige Handlungen nicht mitursächlich für die Mangelhaftigkeit geworden sind. (10) Vorrangige Fehlerbeseitigungspflichten und -fristen im Rahmen von Service Level Agreements (SLA) in Einzelverträgen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. § 9 Haftung (1) Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), d. h. solchen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung des Auftragnehmers wirkt auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie beim Fehlen einer ausdrücklich garantierten Beschaffenheit oder im Falle arglistigen Handelns; die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. (2) Bei einem durch den Auftragnehmer verschuldeten Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer stets nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten typischerweise erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. Eine ordnungsgemäße Datensicherung liegt vor, wenn der Auftraggeber seine Daten mindestens täglich vollständig gesichert hat. § 10 Datenschutz und Vertraulichkeit (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sämtliche eigene Mitarbeiter, die mit der Abwicklung dieses Rahmenvertrages und/oder weiterer Einzelverträge befasst sind, zuvor auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) verpflichtet wurden. (3) Soweit im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und/oder einem darauf basierenden Einzelvertrag eine Auftragsdatenverarbeitung durch eine der Vertragsparteien vorliegt, werden die Vertragsparteien eine den Anforderungen des § 11 Abs. 2 BDSG entsprechende schriftliche Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung abschließen und diese dem Rahmenvertrag und/oder dem jeweiligen Einzelvertrag als gesonderte Anlage beifügen. (4) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Seite nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Erhalt dieser Kenntnisse vertraulich zu behandeln. Beide Vertragsparteien verpflichten auch ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.